IGOS

Allgemeine Geschäfts- und Servicebedingungen der IGOS GmbH & Co. KG

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für sämtliche Verträge über das Server-Service-, Backup-Service- und Client-Service-IT-Betreuungskonzept und die Erbringung von IT-Dienstleistungen und Hosting-Leistungen durch die Firma IGOS GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt).

1.1.2 Entgegenstehende oder anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt der Auftragnehmer nicht an. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.1.3 Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.1.4 Vorrangig gegenüber diesen Allgemeinen Servicebedingungen gelten die individuellen Vertragsvereinbarungen sowie die jeweiligen Leistungsbeschreibungen.

1.2 Vertragsschluss und Rechte an Unterlagen

1.2.1 Vom Auftragnehmer dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt werden.

1.2.2 Der Auftragnehmer kann Angebote von Kunden innerhalb von zwei Wochen annehmen.

1.2.3 Sämtliche bei Vertragsschluss zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind in den jeweiligen Verträgen vollständig schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende oder darüber hinausgehende Zusagen zu treffen.

1.3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.3.1 Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Der Auftragnehmer kann regelmäßige Leistungen monatlich abrechnen.

1.3.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.

1.3.3 Sofern Leistungen außerhalb des vereinbarten Servicezeitraums erbracht wurden, werden Stundensätze mit folgenden Zuschlägen versehen: 50% werktags, 100% sonn- und feiertags.

1.3.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Leistungserbringung allgemein gültigen Preisen des Auftragnehmers berechnet. Soweit eine Preisliste des Auftragnehmers vorliegt, ist diese anzuwenden. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der bei der Auftragnehmer üblichen Tätigkeitsnachweise.

1.3.5 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters des Auftragnehmers berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden.

1.3.6 Soweit nichts anderes vereinbart, werden Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Auftragnehmers vergütet.

1.3.7 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.

1.3.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder des Auftragnehmers anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie die Ansprüche des Auftragnehmers.

1.4 Leistungsbedingungen, Verzug

1.4.1 Feste Leistungstermine sind ausdrücklich in Textform zu vereinbaren.

1.4.2 Die Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Pflichten und Obliegenheiten im Rahmen des Vertrages ordnungsgemäß erfüllt.

1.4.3 Wenn eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt (wie beispielsweise Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Naturkatastrophen oder behördlichen Anordnungen), die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten und die die Leistungserbringung verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

Wird infolge der Störung die Leistungserbringung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Handelt es sich bei dem betroffenen Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts im vorstehenden Fall ein Kündigungsrecht.

1.4.4 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

1.4.5 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, wird der Kunde auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb angemessener gesetzter Frist in Textform erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht.

1.4.6 Gerät der Auftragnehmer aufgrund einfacher Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % des Preises für die verspätete Lieferung bzw. den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzuges nicht genutzt werden kann. Dies gilt nicht im Falle Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.

1.5 Laufzeit

1.5.1 Es gelten die im Rahmen des jeweiligen Vertrages vereinbarten Laufzeiten. Soweit keine gesonderten Regelungen zwischen den Vertragspartner getroffen wurden, wird ein Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis zum Inhalt hat, unbefristet geschlossen. Die ordentliche Kündigung kann in diesem Fall von jeder der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der Vertragslaufzeit.

1.5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

1.5.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.

1.6 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.6.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen für Hardware und Software zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung steht. Soweit im Betrieb des Kunden besondere Sicherheitsanforderungen gelten, weist der Kunde der Auftragnehmer auf diese vor Vertragsschluss hin. Die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, soweit dort nicht geregelt aus der Produktbeschreibung oder Bedienungsanleitung.

1.6.2 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Weiterhin gewährt der Kunde der Auftragnehmer den freien Zugang zum Aufstellungsort der Hardware.

1.6.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen des Auftragnehmers gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

1.6.4 Der Kunde hat dem Auftragnehmer Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen in Textform innerhalb von 24 Stunden zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung.

1.6.5 Wenn ein Mitarbeiter des Kunden eine bei ihm aufgetretene Störung meldet und einen Serviceeinsatz auslöst, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der betreffende Mitarbeiter während des Service-Einsatz zugegen ist, um bei Bedarf Auskunft über die gemeldete Störung zu geben.

1.6.6 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die vom Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen.

1.6.7 Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Arbeiten einzustellen.

1.6.8 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen in Zusammenhang mit den Verträgen abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner dem Auftragnehmer die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht vom Auftragnehmer geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Auftragnehmer darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für den Auftragnehmer offensichtlich erkennbar unvollständig oder unrichtig sind.

1.6.9 Eine Übergabe von Unterlagen, Informationen und Daten an den Auftragnehmer entbindet den Kunden nicht von seiner Obliegenheit, diese bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.

1.6.10 Der Kunde erkennt an, dass die Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt sind. Insbesondere Quellprogramme sind Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers in Textform. Quellprogramme hat der Auftragnehmer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu liefern.

1.6.11 Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der der Vertragsbedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.

1.6.12 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist

1.6.13 Der Auftragnehmer kann zusätzliche Vergütung seines Aufwands auf Basis seiner aktuellen Preisliste verlangen, soweit

  • er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
  • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

1.6.14 Der Kunde teilt dem Auftragnehmer jede Veränderung bei den Mitarbeitern und Usern der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen mit, soweit diese für die Leistungserbringung des Auftragnehmers von Bedeutung sind. Die durch Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden übernommen.

1.6.15 Der Kunde stellt sicher, dass es durch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, beispielsweise privater Daten von Mitarbeitern, auf den vom Auftragnehmer betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für den Auftragnehmer kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer gestellt werden, wird der Kunde den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freistellen. Entstehen dem Auftragnehmer Schäden durch eine Nichtbeachtung des Vorgenannten, sind diese vom Kunden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

1.6.16 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Kunde für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software des Auftragnehmers beigestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Wenn der Auftragnehmer die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung des betreffenden Leistungsscheins oder des gesamten Vertrages über den Infrastrukturbetrieb an der Auftragnehmer herauszugeben und/oder zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch den Auftragnehmer ermöglichen.

1.6.17 Änderungen an Leistungen des Auftragnehmers oder an der von dem Auftragnehmer betriebenen IT-Infrastruktur durch den Kunden sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer zulässig. Soweit nicht abgestimmte Änderungen zu Mehraufwänden bei dem Auftragnehmer führen, sind diese vom Kunden gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste zu vergüten. Auch durch nicht abgestimmte Änderungen verursachte Schäden sind vom Kunden zu zahlen.

1.6.18 Wenn vom Kunden beauftragte Dritte nicht mit dem Auftragnehmer abgestimmte Änderungen an Leistungen des Auftragnehmers oder an der vom Auftragnehmer betriebenen IT-Infrastruktur vornehmen, so ist der Auftragnehmer nicht für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich und der Kunde trägt die bei dem Auftragnehmer entstehenden Mehraufwände.

1.6.19 Der Kunde wird die Leistungen des Auftragnehmers so einsetzen, dass die Datensicherheit und der Datenfluss im Kommunikationsnetz des Auftragnehmers nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Gefährden von Kunden installierte Programme, Skripte und Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer Geräte, so kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung des IT-Systems an das Kommunikationsnetz und das Rechenzentrum ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen. In diesem Falle ergeht eine Meldung an den Kunden. Eine neue Anbindung kann erst dann erfolgen, wenn die vorgenannten Komplikationen behoben worden sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Schäden, die durch die Einstellung der Anbindung aus diesem Grunde erfolgen.

1.6.20 Für seine Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich, um auf Leistungen aus diesem Vertrag zuzugreifen. Soweit das Vertragsverhältnis oder Teile des Vertragsverhältnisses enden, wird der Kunde sofort Agenten und vom Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung gestellte Software löschen. Die Verbindung zum Rechenzentrum wird vom Kunden unverzüglich beendet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Daten, die durch die Nutzung von Agenten oder Software, die vom Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde, entstanden sind.

1.7 Abtretung von Ansprüchen

Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Einwilligung des Auftragnehmers abtreten.

1.8 Vertraulichkeit, Obhutspflichten, Kontrollrechte

1.8.1 Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung dieses Vertrages übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

1.8.2 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

1.8.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Schutzmechanismen oder Schutzroutinen aus Hard- und Software zu entfernen.

1.9 Datenschutz

Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

1.10 Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern

1.10.1 Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter obliegt allein dem Auftragnehmer.

1.10.2 Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet der Auftragnehmer weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung des Auftragnehmer an.

1.11 Haftung

1.11.1 Außerhalb des Anwendungsbereichs des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gelten für die Haftung des Auftragnehmers folgende Bestimmungen:

(i) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich der in Absatz (iv) genannten Fälle nur im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(ii) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(iii) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Auftragnehmers.

(iv) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

(v) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

1.11.2 Für Vermögensschäden, die im Zuge der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG durch den Auftragnehmer entstehen, blieben die Haftungsbeschränkungen nach § 44a TKG unberührt. der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

1.12 Schutzrechte Dritter

1.12.1 Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Auftragnehmers in der Software und an der Hardware nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen.

1.12.2 Der Auftragnehmer stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an von dem Auftragnehmer entwickelten und überlassenen Programmen und/oder Hardware in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers verbunden und in keinem Fall die Hardware und/oder Software bestimmungswidrig genutzt haben.

1.12.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software- oder Hardware-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Hierfür ist dem Auftragnehmer Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden zu gewähren und ein fachkundiger Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird den Auftragnehmer unverzüglich und in Textform davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein vom Auftragnehmer geliefertes Produkt hingewiesen wird.

1.13 Obhuts-, Anzeige- und Duldungspflichten des Kunden

1.13.1 Der Kunde ist verpflichtet, Passwörter und Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Passwörter und Zugangsdaten sind so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Erlangen unbefugte Dritte Kenntnis von Passwörtern oder Zugangsdaten, ist der Auftragnehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für die missbräuchliche Nutzung von Passwörtern oder Zugangsdaten.

1.13.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung der Administratorenrechte nur berechtigten Mitarbeitern zur Verfügung steht.

1.14 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen

1.14.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Leistungsergebnisse in Deutschland zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei dem Auftragnehmer.

1.14.2 Der Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf in Textform zu bestätigen.

1.15 IT-Sicherheit

1.15.1 Für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich. Dies betrifft auch die Notfallorganisation. Der Kunde erstellt ein IT-Sicherheits- und ein Notfallkonzept.

1.15.2 Der Auftragnehmer legt weitergehende Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie die Anforderungen an den Kunden jeweils in einem eigenen Dokument fest.

1.16 Zustellungen

Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

1.17 Change Request

1.17.1 Verlangt der Kunde Änderungen des Leistungsumfanges, so wird der Auftragnehmer den Änderungswunsch im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Projekt, zeitliche Verzögerungen sowie die Vor- und Nachteile für das Projekt, insbesondere Gefährdungen der Projektergebnisse und anfallende Mehrkosten bewerten und dem Kunden diese Bewertung unverzüglich in Textform zu übermitteln.

1.17.2 Die Vertragspartner werden auf dieser Grundlage ggf. im Rahmen einer Änderungsvereinbarung eine angemessene Anpassung des Leistungsinhaltes, der Leistungsfristen (soweit dies erforderlich ist) sowie der Vergütung (soweit dies erforderlich ist) vereinbaren. Die Anpassung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers. Ohne eine entsprechende Änderungsvereinbarung der Vertragspartner verbleibt es bei dem ursprünglichen Vertragsinhalt.

1.18 Änderungen der Servicebedingungen

Ist aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener, nicht vorhergesehener Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen des Vertrages, die der Auftragnehmer nicht veranlasst hat und die wesentlichen Einfluss auf den Vertrag haben, oder aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung eine Anpassung einzelner Klauseln erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, diese Bedin­gungen entsprechend in angemessener Weise anzupassen. Anpassungen sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Auftragnehmer dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem ge­planten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi­gen. Hierauf wird der Kunde durch den Auftragnehmer in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

1.19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

1.19.2 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis entstehen, der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Für den Kunden gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich; der Auftragnehmer ist alternativ berechtigt, Klage gegen den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben.

2 Besondere Bestimmungen für Hosting einschließlich der Services „Online Drive“

2.1 Leistungsumfang

2.1.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen zur Zugänglichmachung von Inhalten über das Internet, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Weitere Einzelheiten des Leistungsumfangs sowie die Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Hierzu stellt der Auftragnehmer dem Kunden Systemressourcen auf einem virtuellen Server gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der technischen Spezifikation, die Vertragsbestandteil ist, ablegen.

2.1.2 Auf dem Server werden die Inhalte unter der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internet-Adresse zum Abruf über das Internet bereitgehalten. Die Leistungen des Auftragnehmers bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von dem Auftragnehmer betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist dem Auftragnehmer nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.

2.1.3 Der Auftragnehmer erbringt die vorgenannten Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 98,5%, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dienstags und donnerstags in der Zeit von 3.00 – 6.00Uhr morgens für insgesamt zehn Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht zur Verfügung.

2.1.4 Die Inhalte des für den Kunden bestimmten Speicherplatzes werden durch den Auftragnehmer arbeitstäglich gesichert. Die Datensicherung erfolgt rollierend in der Weise, dass die für einen Wochentag gesicherten Daten bei der für den nachfolgenden gleichen Wochentag erfolgenden Datensicherung überschrieben werden. Nach dem gleichen Prinzip erfolgt eine wöchentliche Datensicherung, bei der die Daten ebenfalls rollierend nach Ablauf von vier Wochen überschrieben werden. Die Sicherung erfolgt stets für den gesamten Serverinhalt und umfasst unter Umständen auch die Daten weiterer Kunden. Der Kunde hat daher keinen Anspruch auf Herausgabe eines der Sicherungsmedien, sondern lediglich auf Rückübertragung der gesicherten Inhalte auf den Server.

2.1.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an aktuelle Anforderungen anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte, um das Erbringen der Leistungen des Auftragnehmers zu gewährleisten, so wird der Auftragnehmer dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, das heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.

2.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

2.2.1 Der Kunde wird auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.

2.2.2 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

2.2.3 Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte o.ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegter Daten, so kann der Auftragnehmer diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

2.2.4 Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern und hierbei kein bereits zuvor genutztes Passwort zu nutzen. Das Passwort muss eine Mindestlänge von acht Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichnen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf den Speicherplatz zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Kunde wird hierüber informiert. Er erhält dann vom Auftragnehmer ein neues Passwort zugeteilt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben.

2.2.5 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

2.3 Reseller-Ausschluss

Der Kunde darf die von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur Nutzung überlassen.

2.4 Verfügbarkeit von Inhalten nach Vertragsbeendigung

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt der Auftragnehmer dem Kunden die auf dem für den Kunden bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte auf einem Datenträger (per Datenfernübertragung) zur Verfügung. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

2.5 Mängelhaftung

2.5.1 Erbringt der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.

2.5.2 Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann, ist diese nicht zumutbar, wird sie vom Auftragnehmer verweigert oder schlägt sie fehl, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblichen Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Regelung unter Ziff. 1.11.

2.5.3 Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes an den Kunden vorhanden waren, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er diese Mängel zu vertreten hat.

2.5.4 Der Kunde hat der Auftragnehmer Mängel unverzüglich unter konkreter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Für die Behebung des Mangels ist dem Auftragnehmer Zutritt zu gewähren und ein fachkundiger Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

2.5.5 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach (ggf. konkludenter) Abnahme. Für Schadensersatzansprüche aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

3 Besondere Bestimmungen zum Monitoring

3.1 Leistungsumfang

3.1.1 Die Einzelheiten des Leistungsumfangs sowie die Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt.

3.1.2 Die Leistungserbringung bezieht sich ausschließlich auf die in der Leistungsbeschreibung genannte Hard- und/oder Software.

3.1.3 Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung. Bei erheblichen Störungen wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich informieren. Ansonsten erhält der Kunde einen monatlichen Bericht über die wesentlichen Beobachtungen des System-Monitorings.

3.1.4 Sofern der Auftragnehmer die Ergebnisse der Leistung schriftlich darstellt, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.

3.1.5 Das Monitoring ersetzt keine Datensicherung, keinen Virenscanner oder die regelmäßige Pflege und Wartung der Serverhardware und dessen Programme. Die Prüfung der Klimatisierung und Belüftung des Servers, die Reinigung der Lüftung zur Befreiung von Staub und alle anderen hardwaremäßig notwendigen Maßnahmen zur Betriebserhaltung obliegen dem Kunden und sind von diesem regelmäßig durchzuführen. Gleiches gilt für Datenbankkonsistenzchecks, Datenrücksicherung von externen Datenträgern und alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die softwaremäßige Betriebsbereitschaft des Servers zu erhalten. Das Monitoring liefert Zustandsberichte und Alarmierungen. Die Umsetzung von Problemlösungen ist nicht Bestandteil der Leistung.

3.2 Mängelhaftung

Erbringt der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so finden die Gewährleistungsregelungen unter Ziff. 2.5 dieser Allgemeinen Servicebedingungen entsprechende Anwendung.

4 Regelungen zum Online-Backup

4.1 Leistungsumfang

4.1.1 Die Einzelheiten des Leistungsumfangs sowie die Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind im Leistungsschein festgelegt.

4.1.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine 100%-ige Sicherheit bei der Datensicherung nicht möglich ist. Es wird daher angestrebt, unter Beachtung der notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen eine möglichst fehlerfreie und funktionierende Datensicherung durchzuführen und zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird sich dabei an dem jeweiligen Stand der Technik orientieren und wenn notwendig Änderungen am Datensicherungskonzept und an der Datensicherung gegenüber dem Kunden anregen. Dies gilt auch für Änderungen oder neue Versionen der eingesetzten Software. Auf vom Softwarehersteller beschriebene Sicherheitslücken und die Sicherheit der Datensicherung gefährdende Fehlfunktionen wird der Auftragnehmer ausdrücklich hinweisen. Es ist die Entscheidung des Kunden, ob er die angeregten Verbesserungen und Veränderungen annimmt.

4.1.3 Die Behebung von Datenverlusten ist gesondert gemäß der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten.

4.1.4 Auf Wunsch des Kunden erfolgt gegen gesonderte Vergütung jährlich eine Rücksicherung der Daten, um zu überprüfen, ob die Datenkonsistenz für eine möglichst störungsfreie Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Kunden geeignet ist.

4.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

4.2.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Hard- und Software zur Datensicherung vorzunehmen. Dies betrifft auch aus Sicht des Kunden unerhebliche, geringe und ungefährlich scheinende Änderungen. Auch die Einsatzumgebung der Datensicherung darf nicht geändert werden.

4.2.2 Der Kunde wird den Auftragnehmer unverzüglich informieren, wenn er Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten an der Hard- und Software zur Datensicherung entdeckt und diese dem Auftragnehmer umfassend beschreiben. Beide Vertragspartner sind sich bewusst, dass nur bei hoher Sorgfalt auf allen Ebenen und einer aufmerksamen Zusammenarbeit eine Datensicherung auf höchstem Niveau möglich ist.

4.2.3 Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:

  • Die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie selbst festgelegte zusätzliche Verschlüsselungs-Codes sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie sind unverzüglich zu ändern, wenn der Kunde vermutet, dass unberechtigte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben. Der Auftragnehmer ist hierüber umfassend und unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  • Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte in bereitgestellte Programme, einzugreifen oder eingreifen zu lassen.
  • Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, eine lokale Datensicherung für Disaster-Recovery-Zwecke bspw. per Imaging-Software regelmäßig durchzuführen.
  • Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche von ihm autorisierten Nutzer, die in den vorstehenden Bestimmungen aufgeführten Pflichten einhalten.

4.2.4 Bei unbegründeten Störungsmeldungen sind die dem Auftragnehmer durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen wenn keine Störung der technischen Einrichtungen des Auftragnehmers vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.

4.3 Wartungsfenster

Zu Wartungszwecken kann der Auftragnehmer die Online Backup-Plattform außer Betrieb nehmen (Wartungsfenster). Der Auftragnehmer ist bemüht, diese Wartungsfenster außerhalb der Hauptanwendungszeiten zu nutzen und informiert den Kunden rechtzeitig vor einer Inanspruchnahme. Die Zeiträume von Wartungsfenstern fließen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.

4.4 Mängelhaftung

Erbringt der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so finden die Gewährleistungsregelungen unter Ziff. 2.5 dieser Allgemeinen Servicebedingungen entsprechende Anwendung.

5 Managed Service – Antivirus

5.1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen in Ziffer 6 regeln die rechtlichen Bedingungen für den Managed Service Antivirus. Vorrangig vor der Regelung in Ziffer 6 gilt die Leistungsbeschreibung zum Managed Service Antivirus und das jeweilige Angebot. Nachrangig ergänzend gelten die Regelungen in Ziffer 1, dazu nachrangig die Lizenz- und Servicebedingungen des Softwareherstellers die unter info@igos.hiv angefordert werden können.

5.2 Leistungsumfang

5.2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus den vorrangigen vertraglichen Unterlagen. Ziel ist ein möglichst umfassender Virenschutz. Der Auftragnehmer schuldet nicht die Behebung von Störungen, die durch Virenbefall oder andere Mailwaren an der EDV-Anlage des Kunden entstanden sind.

5.2.2 Der Managed Service Antivirus steht dem Kunden sieben Tage in der Woche/24 Stunden täglich mit einer mittleren Verfügbarkeit von 99 %, bezogen auf das Jahr am Übergabepunkt, zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung oder Software-Updates. Übergabepunkt ist der Router-Ausgang vom Rechenzentrum der der Auftragnehmer.

5.2.3 Die kontinuierliche Weiterentwicklung an Anpassungen der Software ist ein wesentlicher Bestandteil des Managed Service Antivirus. Dazu zählen unter anderem die Optimierung der Software und die Anpassung an die technischen Fortschritte und an die sich stets wandelnden Anforderungen durch Viren. Im Rahmen dieser Weiterentwicklung können Teilfunktion verändert werden oder wegfallen, was auf den Bestand dieses Vertrages keine Auswirkungen hat, solange für den Kunden die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet wird.

5.2.4 Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht, den Managed Service Antivirus zu nutzen und auf die Softwarefunktionalität via Internet zuzugreifen. Ein darüber hinausgehendes Recht wird dem Kunden nicht eingeräumt.

5.3 Mitwirkungspflichten des Kunden

5.3.1 Der Kunde schafft und unterhält auf eigene Kosten und Verantwortung die technischen Voraussetzungen eines Internetzugangs und die Möglichkeit der Fernwartung.

5.3.2 Der Auftragnehmer ist nicht dafür verantwortlich, dass die Dienste und Systeme des Kunden nicht gegen geltende Gesetze oder behördlichen Vorschriften verstoßen. Es obliegt dem Kunden, dies sicherzustellen.

5.3.3 Die im Vertrag definierten Systemvoraussetzungen sind einzuhalten.

5.4 Mängelhaftung

Erbringt der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so finden die Gewährleistungsregelungen unter Ziff. 2.5 dieser Allgemeinen Servicebedingungen entsprechende Anwendung.

6 Managed Service – Webfilterung

6.1 Leistungsumfang

6.1.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus den vorrangigen vertraglichen Unterlagen. Soweit technisch möglich, werden Webseiten, IPs und Hostnamen gesperrt oder Kategorien zeitgesteuert freigegeben. Bestimmte Internetseiten können über ein Whitelisting für die Benutzung freigegeben werden.

6.1.2 Die Einrichtung einer Webfilterung ist kein Schutz vor Schadprogrammen und ersetzt keine Firewall sowie andere IT-Sicherheitsmaßnahmen. Diese sind als Managed Service gesondert zu beauftragen.

6.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

6.2.1 Der Kunde definiert die einzelnen Anforderungen an die Filterung. Ohne entsprechende Kundenvorgaben ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Webfilterung zur spezifizieren.

6.2.2 Wenn der Kunde Internetseiten in ein Whitelisting aufgenommen hat, ist er allein für die sich daraus ergebenden Folgen verantwortlich.

6.2.3 Der Auftragnehmer ist nicht dafür verantwortlich, dass die Filterung von Webinhalten nicht gegen geltende Gesetze oder behördlichen Vorschriften verstoßen.

6.2.4 Der Kunde hat dem Auftragnehmer Störungen unverzüglich und umfassend mitzuteilen.

6.3 Mängelhaftung

Erbringt der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so finden die Gewährleistungsregelungen unter Ziff. 2.5 dieser Allgemeinen Servicebedingungen entsprechende Anwendung.

7 Fernwartung

7.1 Anwendungsbereich

Die Bedingungen in Ziffer 8 regeln die Fernwartung. Nachrangig ergänzend gelten die Regelungen in Ziffer 1 und dazu nachrangig die Lizenzbedingungen von TeamViewer, die unter info@igos.hiv angefordert werden können.

7.2 Leistungsumfang

7.2.1 Der Auftragnehmer führt die Fernwartung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Kunden durch. Er verwendet Daten, die ihm im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bekannt geworden sind, nur für Zwecke der Fernwartung. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt. Soweit möglich, erfolgt die Fernwartung am Bildschirm ohne gleichzeitige Speicherung.

7.2.2 Der Auftragnehmer wird alle vereinbarten Maßnahmen vertragsmäßig abwickeln. Die für den Kunde verarbeiteten Daten werden von den sonstigen Datenbeständen getrennt. Die notwendige Datenübertragung zum Zwecke der Fernwartung muss in verschlüsselter Form erfolgen; Ausnahmen sind besonders zu begründen. Die Verschlüsselung erfolgt mit der Software TeamViewer. Einzelheiten zu der Software und der Verschlüsselung ergeben sich aus der Leistungs- und Produktbeschreibung der Software, die Ihnen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

7.2.3 Der Auftragnehmer teilt dem Kunden vor Beginn der Fernwartung schriftlich, per E-Mail oder über das Internet mit, welche Mitarbeiter er für die Fernwartung einsetzen wird und wie diese Mitarbeiter sich identifizieren werden. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers verwenden ein sicheres Identifizierungsverfahren.

7.2.4 Der Beginn der Fernwartung ist telefonisch anzukündigen, um den Beauftragten des Kunden die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen der Fernwartung zu verfolgen.

7.2.5 Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Kunde berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften.

7.2.6 Die Fernwartung von Privatwohnungen aus ist nicht gestattet. Soll im Einzelfall davon abgewichen werden, bedarf dies einer gesonderten Zustimmung des Kunden.

7.2.7 Wurden Daten des Kunden im Zuge der Fernwartung kopiert, so sind diese nach Abschluss der konkreten Fernwartungsmaßnahme zu löschen. Dies gilt nicht für Daten, die zur Dokumentationskontrolle und für Revisionsmaßnahmen der Fernwartung benötigt werden.

7.2.8 Um die Sicherheit zu gewährleisten, sind erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu angewandten Verfahren mit dem Kunden abzustimmen.

7.2.9 Der Kunde hat das Recht, die Fernwartung zu unterbrechen, insbesondere wenn er den Eindruck gewinnt, dass unbefugt auf Daten zugegriffen wird. Die Unterbrechung kann erfolgen, wenn eine Fernwartung mit nicht vereinbarten Hard- und Software-Komponenten festgestellt wird. Der Kunde hat den Auftragnehmer in diesen Fällen unverzüglich und umfassend zu informieren.

7.2.10 Werden zum Zwecke der Fernwartung Unterbrechungen von Programmabläufen erforderlich, so hat der der Auftragnehmer den Kunden hierüber und über dasspätere Verfahren zum Wiederanlaufen vorab zu informieren.

7.2.11 Der Auftragnehmer erstellt eine Dokumentation über die erfolgten Wartungsarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungsfällen. Der Auftragnehmer hält diese Protokollierung mindestens ein Jahr zur Information bereit.

7.2.12 In einem (ggf. elektronischen) Wartungsbuch erfasst der Auftragnehmer Beginn, Dauer, Art und Umfang der durchgeführten Wartungs- und Fernwartungsarbeiten sowie die betroffenen Geräte und die betroffenen Programme. Bei Instandsetzungsarbeiten trägt der Auftragnehmer zusätzlich Zeitpunkt und Inhalt der Störungsmeldung, die festgestellte Fehlerquelle, die telefonisch veranlassten Maßnahmen, die Fernwartungsleistungen, die vor Ort durchgeführten Wartungsarbeiten sowie den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft ein.

7.3 Pflichten des Kunden

7.3.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Fernwartung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen bleibt der Kunde verantwortlich.

7.3.2 Der Kunde hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Ablauf der Fernwartung zu erteilen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.

7.3.3 Weisungsberechtigte Personen des Kunden sind in einem gesonderten Dokument von diesem festgelegt. Weisungsempfänger beim Kunden sind ebenfalls in einem gesonderten Dokument von diesem festgelegt. Die Dokumente sind dem Auftragnehmer zugänglich zu machen.

7.3.4 Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des Ansprechpartners wird der jeweilige Vertragspartner unverzüglich in Textform dem anderen Vertragspartner einen Nachfolger bzw. einen Vertreter mitteilen.

7.3.5 Im System des Kunden werden alle Zugriffe, die für Wartungsarbeiten erfolgen, protokolliert. Die Protokollierung muss so erfolgen, dass sie in einer Revision nachvollzogen werden kann. Die Protokollierung darf vom Auftragnehmer nicht abgeschaltet werden.

7.3.6 Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich und umfassend, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt, die bei der Fernwartung aufgetreten sind, oder einen Zugriff durch Unbefugte möglich machen.

7.3.7 Wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringt und Behinderungen eintreten, verlängern sich automatisch die Fälligkeiten und die Fristen für der Auftragnehmer. In der Regel verlängert sich die Frist angemessen um die Dauer der Verzögerung.

7.4 Bereitstellung der Leistungen

7.4.1 Der Auftragnehmer stellt die Leistungen dem Kunden ab Zugang der Zugangscodes zur Verfügung.

7.4.2 Für die Autorisierung der Inanspruchnahme der Leistungen erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von acht Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichnen enthalten. Der Kunde hat das Passwort geheim zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass es Dritten nicht zugänglich ist. Er darf kein bereits verwendetes Passwort verwenden.

7.4.3 Wird das Passwort dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so wird der Zugang zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Kunde wird hierüber informiert. Er erhält dann durch den Auftragnehmer ein neues Passwort zugeteilt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben.

7.5 Mängelhaftung

Erbringt der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so finden die Gewährleistungsregelungen unter Ziff. 2.5 dieser Allgemeinen Servicebedingungen entsprechende Anwendung.

8 Besondere Bestimmungen für den Bereich Hosted Exchange

8.1 Leistungsumfang

8.1.1 Die Einzelheiten des Leistungsumfangs sind im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung festgelegt.

8.1.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Administration des Exchange-Servers gemäß den Beschreibungen im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung.

8.1.3 Die Überwachung von Hard- und/oder Software richtet sich ebenfalls nach den Einzelheiten in der Leistungsbeschreibung. Ohne entsprechende Regelungen in der Leistungsbeschreibung wird des Auftragnehmers keine Überwachung geschuldet.

8.1.4 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt der Auftragnehmer dem Kunden die auf dem für den Kunden bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte auf einem Datenträger (per Datenfernübertragung) zur Verfügung. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

8.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

8.2.1 Der Kunde wird auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o.ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.

8.2.2 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen in Ziffer 8.2.1 ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

8.2.3 Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte o.ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegter Daten, so kann der Auftragnehmer diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte zu unterbrechen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

8.2.4 Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern und dabei kein bereits verwendetes Passwort zu verwenden. Das Passwort muss eine Mindestlänge von acht Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichnen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Im Fall der Kenntniserlangung oder des unberechtigten Zugriffs eines Dritten ist der Auftragnehmer unverzüglich und umfassend zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in diesen Fällen unverzüglich zu ändern. Wird das Passwort dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf den Speicherplatz zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Kunde wird hierüber informiert. Er erhält dann des Auftragnehmers ein neues Passwort zugeteilt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben.

8.2.5 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

8.3 Reseller-Anschluss

Der Kunde darf die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen nicht zu gewerblichen Zwecken Dritten zur Nutzung überlassen.

8.4 Mängelhaftung

Erbringt der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so finden die Gewährleistungsregelungen unter Ziff.2.5 dieser Allgemeinen Servicebedingungen entsprechende Anwendung.

8.5 Vergütung bei Störungsmeldungen

Hat der Kunde dem Auftragnehmer eine Störung gemeldet und stellt sich nach einer Prüfung heraus, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes des Auftragnehmers aufgetreten ist, kann der Auftragnehmer dem Kunden die zur Störungserkennung erbrachten Leistungen zu den für solche Leistungen geltenden Stundensätzen gemäß der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde hätte auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes des Auftragnehmers aufgetreten ist.

9 Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen

9.1 Durchführung der Dienstleistung

9.1.1 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert.

9.1.2 Die Vertragsparteien sind für die Beachtung der steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in eigener Sache ausschließlich selbst verantwortlich.

9.2 Vergütung, Dienstleistungskontingente

9.2.1 Die Vergütung der Dienstleistung bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

9.2.2 Der Kunde kann mit dem Auftragnehmer Dienstleistungskontingente vereinbaren. Soweit sich aus der Preisliste des Auftragnehmers keine anderen Festlegungen ergeben, gilt folgendes:

9.2.3 Der Kunde hat die Wahl zwischen zwei Abrechnungssystemen für Dienstleistungskontingenten.

9.2.4 Bei dem ersten Modell wird ein Dienstleistungskontingent auf Stundenbasis pro Monat vereinbart. Die Vertragsparteien regeln im Einzelfall, wann und inwieweit nicht genutzte Stunden aus dem jeweiligen monatlichen Dienstleistungskontingent verfallen.

9.2.5 Bei dem zweiten Modell wird im Voraus ein Dienstleistungskontingent mit einem vom Auftragnehmer bestimmten Rabatt käuflich erworben und bezahlt. Nach dem Erwerb des Dienstleistungskontingentes werden die erbrachten Leistungen im Rahmen des vereinbarten Dienstleistungskontingentes abgerechnet. Das Dienstleistungskontingent muss innerhalb von zwölf Monaten nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer ausgeschöpft worden sein. Danach verfällt der nicht genutzte Teil des Dienstleistungskontingentes. Eine Auszahlung eines nicht in Anspruch genommenen Kontingentes ist nicht möglich.

9.2.6 Die Verwendung von Kontingenten ist ausschließlich für den Bezug von Dienstleistungen der Service-Techniker des Auftragnehmers außerhalb von Projekten vorgesehen. Der Erwerb von Hardware oder Software ist mit den Dienstleistungskontingenten nicht möglich. Rabattierte Dienstleistungskontingente können nicht mit anderen rabattierten Produkten und Dienstleistungen kombiniert werden.

9.3 Nutzungsrechte

Das Recht zur Nutzung im Rahmen des Vertrages erbrachter, verkörperter Dienstleistungsergebnisse bestimmt sich nach Ziff. 1.16 dieser Allgemeinen Servicebedingungen.

9.3.1 Die Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung ist nur mit Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte gestattet.

9.4 Leistungsstörung

9.4.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

9.4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderem wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

9.4.3 Der Auftragnehmer hat im Falle einer Vertragsbeendigung durch Kündigung gemäß Ziff. 9.4.1 oder 9.4.2 Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

9.4.4 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestehen im Falle schuldhafter Pflichtverletzungen des Auftragnehmers nur im Rahmen der Haftungsregelung unter Ziff. 1.11.

10 Besondere Bestimmungen für das Mobile Device Management

10.1 Anwendungsbereich

10.1.1 Die nachstehenden Bedingungen regeln die vertraglichen Vereinbarungen zum Mobile Device Management. Nachrangig ergänzend gelten die Regelungen in Ziffer 1.

10.1.2 Mobilgeräte (Mobile Devices) im Sinne dieser Allgemeinen Servicebedingungen sind Smartphones und Tablets auf Basis von iOS, Android oder Windows Phone.

10.2 Leistungsumfang

10.2.1 Mit dem Mobile Device Management erfolgt die Inventarisierung, Lokalisierung und das Ausrollen von Mobilgeräten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kunden. Einzelheiten der Leistungserbringung werden in Richtlinien festgelegt, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden müssen. Auch ein Rollout von Kunden eigenen Applikationen ist möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

10.2.2 Verstößt bei einem Mobilgerät eine Applikation oder Anwendung gegen die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Richtlinien, so erfolgt eine Mitteilung an den Kunden oder an den zwischen den Vertragsparteien festgelegten Ansprechpartner. Alle weiteren nachfolgenden organisatorischen und technischen Maßnahmen obliegen dem Kunden.

10.2.3 Für die COD (company-owned devices) gilt: Auf den in Rahmen des Mobile Device Managements erfassten Mobilgeräten darf weder eine Privatnutzung erfolgen noch darf es sich bei diesen Mobilgeräten um Privatgeräte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kunden oder um Privatgeräte Dritter handeln.

10.2.4 Die Lizenzbedingungen des Herstellers der Mobilgeräte und von Applikationen sind vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und werden durch diese Allgemeinen Servicebedingungen nicht verändert.

10.2.5 Der Anti-Virus-Schutz basiert auf den bekannten und erkennbaren aktuellen Schadprogrammen nach dem Stand der Technik.

10.2.6 Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Voraussetzungen sind unabdingbare Bedingung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.

10.3 Pflichten des Kunden

10.3.1 Neben den in Ziffer 1.7 geregelten Mitwirkungspflichten ist der Kunde insbesondere verpflichtet,

  • die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen und eine Weitergabe an unberechtigte Dritte zu verhindern; sollte dies dennoch geschehen, ist der Auftragnehmer unverzüglich und umfassend zu informieren sowie die Berechtigung die erforderliche Einwilligung von Nutzern und Betroffenen einzuholen, soweit beim Mobile Device Management personenbezogen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und keine gesetzliche Erlaubnis vorliegt;
  • die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte zu beachten;
  • unbefugte Zugriffe auf das Mobile Device Management zu unterlassen;
  • missbräuchliche Nutzungen des Mobile Device Managements zu unterlassen;
  • den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Nutzung des Mobile Device Managements beruhen;
  • die an den Auftragnehmer übermittelten Daten mindestens einmal täglich zu sichern.

10.3.2 Der Kunde wird auf Basis seines Web-Zugriffs regelmäßig prüfen, inwieweit die Übersicht über seine Mobilgeräte und die Inventarisierung fehlerfrei ist und den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

10.3.3 Der Kunde sorgt für eine ordnungsgemäße und regelmäßige Datensicherung für die Mobilgeräte. Er ist für die IT-Sicherheit in Bezug auf die Mobilgeräte verantwortlich. Der Kunde sorgt auch für eine sichere Verwahrung der PIN- und PUK-Codes unabhängig von dem Mobile Device Management.

10.4 Sperrung und Löschung eines Mobilgerätes

Der Kunde kann Mobilgeräte unter den in der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen remote sperren und löschen lassen. Der Kunde stellt sicher, dass der Auftrag für die Sperrung und /oder Löschung per Telefon oder E-Mail von ihm autorisiert ist. Die Sicherstellung der Daten eines solchen Mobilgerätes obliegt dem Kunden. Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, vor der Löschung oder Sperrung eine Datensicherung des Mobilgerätes durchzuführen.

10.5 Vergütung

10.5.1 Die Vergütung des Mobile Device Managements bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

10.5.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen aus dem Mobile Device Management zurückzuhalten.

10.5.3 Erfolgt eine Sperre bzw. eine Zurückhaltung der Leistungen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die Kosten der Sperre zu tragen und bleibt verpflichtet, die regelmäßigen Entgelte zu zahlen.

10.6 Datenschutz

10.6.1 Verantwortlicher für die Datenverarbeitung nach Art. 4 Ziff. 7 DSGVO ist der Kunde. Der Auftragnehmer ist Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Ziff. 8 DSVGO. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung werden in der beigefügten Anlage 1 geregelt. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Nutzung des Mobile Device Managements durch die Regelungen der §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 und 32 Abs.1 BDSG erlaubt ist. Der Kunde bleibt im datenschutzrechtlichen Sinne „Herr der Daten“ und daher für die Übertragung von Daten und Informationen sowie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mobile Device Managements allein verantwortlich. Soweit datenschutzrechtliche Einwilligungen für die Einrichtung des Mobile Device Managements notwendig sind, wird der Kunde diese einholen und dokumentieren.

10.6.2 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich und stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Mobile Device Management, für Fernzugriffe auf die Geräte und alle sonst vereinbarten Maßnahmen sowie für eine Fernwartung der Mobilgeräte uneingeschränkt vorliegen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die Nutzer der Mobilgeräte oder andere Personen erheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für das Mobile Device Management, für Fernzugriffe, sonst vereinbarte Maßnahmen oder eine Fernwartung der Mobilgeräte nicht vorlagen.

10.6.3 Falls die mittels Mobile Device Management betriebenen Mobilgeräte nicht im Eigentum des Kunden stehen, stellt dieser sicher, dass die jeweiligen Eigentümer mit der Einbindung der Mobilgeräte in das Mobile Device Management einverstanden sind. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die der Eigentümer der Mobilgeräte oder andere Personen wegen des Mobil Device Managements erheben.

10.7 Nutzungsrechte

Der Kunde erhält an der Software für das Mobile Device Management ein einfaches auf die Dauer dieses Vertrages begrenztes Nutzungsrecht. Der Kunde ist nicht berechtigt, dass Mobile Device Management Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, das Mobile Device Management zu vervielfältigen oder zu veräußern.

11 Passwort-Verwaltung

Die Bedingungen in Ziffer 0 regeln die vertraglichen Vereinbarungen zu dem Service „Passwort-Verwaltung“. Nachrangig ergänzend gelten die Regelungen in Ziffer 1.

11.1 Leistungserbringung

11.1.1 Die Einzelheiten der Leistungserbringung sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt.

11.1.2 Die Lizenzbedingungen des Herstellers der Software sind uneingeschränkt zu beachten.

11.1.3 Mit der Software „Passwort-Verwaltung“ ist eine rollenbasierte Benutzerverwaltung und Passwörter möglich. Die weiteren Leistungen der Software ergeben sich ebenfalls aus der Leistungsbeschreibung.

11.1.4 Der Kunde kann die jeweils aktuelle Softwareversion einsetzen. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, wird die Software vom Kunden auf dem von ihm bereitzustellenden Windows-Server installiert. Die Lizenzanzahl und die Anzahl der Benutzer ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen.

11.1.5 Der Auftragnehmer oder Dritte haben keine Möglichkeit, den Inhalt der von dem Kunden gespeicherten Daten einzusehen. Der Kunde ist daher für alle von ihm im Rahmen der Software gespeicherten und hinterlegten Daten und Informationen allein verantwortlich. Dies betrifft auch die Überprüfung der Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit.

11.2 Vergütung

11.2.1 Die Vergütung der Passwortverwaltung bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

11.2.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen aus dem Mobile Device Management zurückzuhalten.

11.2.3 Erfolgt eine Sperre bzw. eine Zurückhaltung der Leistungen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die Kosten der Sperre zu tragen und bleibt verpflichtet, die regelmäßigen Entgelte zu zahlen.

11.3 Pflichten des Kunden

11.3.1 Neben den in Ziffer 1 geregelten Mitwirkungspflichten ist der Kunde insbesondere verpflichtet,

die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen und eine Weitergabe an unberechtigte Dritte zu verhindern; unbefugte Zugriffe auf die Software zu unterlassen; missbräuchliche Nutzung der Software zu unterlassen; den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf eine rechtswidrige Nutzung der Software beruhen.

11.3.2 Während der Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer bemüht, für die sichere Archivierung der hochgeladenen Daten des Kunden zu sorgen.

11.3.3 Der Kunde kann die von ihm hochgeladenen Daten jederzeit wieder herunterladen, verändern oder löschen. Er ist für den ihm zugewiesenen Speicherplatz allein verantwortlich.

11.3.4 Nicht, nicht ordnungsgemäß oder verzögert erbrachte Mitwirkungsleistungen des Kunden befreien den Auftragnehmer von der Erbringung der Leistungen zur Passwort-Verwaltung.

11.4 Datenschutz

Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen und für die notwendigen Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich.

11.5 Nutzungsrechte

Der Kunde erhält an der Software „Passwort-Verwaltung“ ein einfaches auf die Dauer dieses Vertrages begrenztes Nutzungsrecht. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Software außerhalb des hier festgelegten Rahmens zu vervielfältigen und zu veräußern.

11.6 Mängelhaftung

Erbringt der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so finden die Gewährleistungsregelungen unter Ziff. 2.5 dieser Allgemeinen Servicebedingungen entsprechende Anwendung.